Steuern & Verfassung · ARGUMENTATIONSKARTE 359

„Das Bundesverfassungsgericht hat 1995 jede Vermögensteuer grundsätzlich verboten“

FalschGeprüft am 8.10.2026

Nein. 1995 wurde die ungleiche Bewertung verschiedener Vermögensarten beanstandet, nicht jede Vermögensteuer verboten. Das Gericht verlangte eine verfassungsgemäße Neuregelung. Artikel 106 des Grundgesetzes nennt die Vermögensteuer weiterhin als Steuerart.

01Das kannst du sagen

DEINE WORTE. DEIN STIL.

Nein. 1995 wurde die ungleiche Bewertung verschiedener Vermögensarten beanstandet, nicht jede Vermögensteuer verboten.

02Wie die Aussage funktioniert

Tippe auf die markierten Formulierungen. Ein sprachliches Muster allein sagt noch nichts über die Absicht einer Person.

Das Bundesverfassungsgericht hat grundsätzlich verboten.
GENAU HINSEHEN

Wähle eine markierte Formulierung, um ihre Wirkung zu verstehen.

03Was sagen die Fakten?

01

Beanstandet wurde die ungleiche Bewertung

Der Beschluss von 1995 betraf die unterschiedliche steuerliche Bewertung von Grundvermögen und anderem Vermögen. Alte Einheitswerte und aktuelle Werte führten zu ungleicher Belastung. Das Gericht verlangte eine Neuregelung, statt jede denkbare Vermögensteuer aus dem Grundgesetz zu streichen.

Belege [1] [2]
02

Die Steuerart steht im Grundgesetz

Artikel 106 nennt die Vermögensteuer bei den Ländersteuern. Das ersetzt keine Prüfung eines konkreten Gesetzes, widerspricht aber der Erzählung eines pauschalen verfassungsrechtlichen Verbots dieser Steuerart. Ein neues Modell müsste insbesondere Gleichheit, Eigentumsschutz und die übrigen verfassungsrechtlichen Anforderungen beachten.

Belege [1] [2]
03

Zulässigkeit ist keine Zweckmäßigkeitsprüfung

Die Korrektur beweist nicht, dass jeder politische Vorschlag zulässig, leicht umzusetzen oder wirtschaftlich sinnvoll wäre. Bewertungsverfahren, Freibeträge und Belastung wären jeweils zu untersuchen. Die Behauptung scheitert bereits daran, den konkreten damaligen Gleichheitsverstoß in ein zeitloses Totalverbot umzudeuten.

Belege [1] [2]

30-SEKUNDEN-WISSEN

Das bleibt hängen.

  • Nein. 1995 wurde die ungleiche Bewertung verschiedener Vermögensarten beanstandet, nicht jede Vermögensteuer verboten.
  • Die Steuerart steht im Grundgesetz: Artikel 106 nennt die Vermögensteuer bei den Ländersteuern.
  • Zulässigkeit ist keine Zweckmäßigkeitsprüfung: Die Korrektur beweist nicht, dass jeder politische Vorschlag zulässig, leicht umzusetzen oder wirtschaftlich sinnvoll wäre.

04„Ja, aber …“

Wenn das Gespräch hier weitergeht.

„Warum wird sie dann seitdem nicht mehr erhoben?“+

Die damalige Regelung durfte nur übergangsweise weiter angewandt werden. Eine ausbleibende Neuregelung bedeutet nicht, dass das Gericht jede denkbare Alternative verboten hätte.

„Dann wäre jeder neue Vorschlag verfassungsgemäß.“+

Auch das folgt nicht. Ein konkretes neues Gesetz müsste an den Grundrechten und am Gleichheitssatz gemessen werden. Die Ausgestaltung bleibt entscheidend.

Gespräch trainieren

05Prüf es selbst.

Die Bewertung gilt für diese konkrete Formulierung. Sie ersetzt keine Beurteilung ähnlicher Aussagen oder einzelner Personen.

  1. 01
    Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit einem nach dem 31. Dezember 1996 ergangenen Vermögensteuerbescheid

    Anlage erläutert Vermögensteuerbeschluss 1995: Ungleichbewertung, kein generelles Verbot

    Veröffentlicht: 15.4.1998 · Abgerufen: 8.10.2026
  2. 02
    Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz

    Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

    Artikel 106 nennt Vermögensteuer; Artikel 110 Haushalt

    Veröffentlicht: Ohne ausgewiesenes Datum; abgerufen am 08.10.2026 · Abgerufen: 8.10.2026
Warum diese Aussage? Verbreitung & Kontext +

Redaktionell formulierte Prüfbehauptung für eine typische Begriffsverwechslung in politischen Debatten. Die Quellen belegen die Sachlage; eine aktuelle virale Verbreitung oder ein bestimmter Urheber wird nicht behauptet.

Die Belege dokumentieren konkrete Beispiele. Sie sind keine repräsentative Messung der heutigen Verbreitung. Die sachliche Bewertung steht mit ihren Belegen oben.

Quellen werden erst beim Anklicken extern geöffnet. Veröffentlichungen können sich ändern. Redaktioneller Prüfstand: 8.10.2026.