Steuern & Solidaritätszuschlag · ARGUMENTATIONSKARTE 358

„Der Solidaritätszuschlag nimmt jedem Beschäftigten 5,5 Prozent seines Bruttogehalts weg“

FalschGeprüft am 8.10.2026

Nein. Der Soli ist ein Zuschlag auf eine Steuerbemessungsgrundlage, nicht pauschal 5,5 Prozent vom Bruttolohn. Freigrenzen und Milderungsregeln begrenzen die Belastung. Seit 2021 zahlen viele frühere Lohnsteuer-Soli-Zahler keinen Zuschlag mehr.

01Das kannst du sagen

DEINE WORTE. DEIN STIL.

Nein. Der Soli ist ein Zuschlag auf eine Steuerbemessungsgrundlage, nicht pauschal 5,5 Prozent vom Bruttolohn.

02Wie die Aussage funktioniert

Tippe auf die markierten Formulierungen. Ein sprachliches Muster allein sagt noch nichts über die Absicht einer Person.

Der Solidaritätszuschlag nimmt 5,5 Prozent weg.
GENAU HINSEHEN

Wähle eine markierte Formulierung, um ihre Wirkung zu verstehen.

03Was sagen die Fakten?

01

Zuschlag auf die Steuer

Der Solidaritätszuschlag ist grundsätzlich an die Einkommensteuer beziehungsweise Körperschaftsteuer gekoppelt. Die 5,5 Prozent beziehen sich nicht auf den Bruttolohn. Schon die Bezugsgröße der Behauptung ist deshalb falsch. Bei der Lohnsteuer werden außerdem die gesetzlichen Freigrenzen und die Milderungsregel berücksichtigt.

Belege [1] [2]
02

Nicht alle bisherigen Zahler zahlen weiter

Seit 2021 wurden die Freigrenzen deutlich angehoben. Nach der BMF-Einordnung entfiel dadurch der Zuschlag zur veranlagten Einkommensteuer und Lohnsteuer für rund 90 Prozent der bisherigen Zahler. Das bedeutet keine vollständige Abschaffung für alle Einkunftsarten oder für Körperschaften.

Belege [1] [2]
03

Prozentzahlen benötigen einen Nenner

Bei einer hypothetischen maßgeblichen Steuer von 100 Euro wären 5,5 Prozent davon 5,50 Euro, soweit die übrigen Regeln greifen. Das ist eine Illustration der Bezugsgröße, keine reale Lohnabrechnung. Zur eigenen Belastung gehören immer Einkommen, Steuerjahr und einschlägige Berechnung.

Belege [1] [2]

30-SEKUNDEN-WISSEN

Das bleibt hängen.

  • Nein. Der Soli ist ein Zuschlag auf eine Steuerbemessungsgrundlage, nicht pauschal 5,5 Prozent vom Bruttolohn.
  • Nicht alle bisherigen Zahler zahlen weiter: Seit 2021 wurden die Freigrenzen deutlich angehoben.
  • Prozentzahlen benötigen einen Nenner: Bei einer hypothetischen maßgeblichen Steuer von 100 Euro wären 5,5 Prozent davon 5,50 Euro, soweit die übrigen Regeln greifen.

04„Ja, aber …“

Wenn das Gespräch hier weitergeht.

„Aber auf meiner Abrechnung steht noch Soli.“+

Dann können die Voraussetzungen bei dir erfüllt sein. Das widerspricht nicht der Entlastung anderer. Prüfen wir die ausgewiesene Lohnsteuer und den tatsächlichen Zuschlag.

„Dann ist die Abgabe völlig abgeschafft.“+

Nein. Für bestimmte Steuerpflichtige und Einkünfte besteht sie weiter. Weder die pauschale Belastung aller noch die pauschale Abschaffung beschreibt die Regel richtig.

Gespräch trainieren

05Prüf es selbst.

Die Bewertung gilt für diese konkrete Formulierung. Sie ersetzt keine Beurteilung ähnlicher Aussagen oder einzelner Personen.

  1. 01
    Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz

    Solidaritätszuschlaggesetz 1995

    §§ 3 und 4 Bemessungsgrundlage, Freigrenzen und Zuschlagsatz

    Veröffentlicht: Ohne ausgewiesenes Datum; abgerufen am 08.10.2026 · Abgerufen: 8.10.2026
  2. 02
    Bundesfinanzministerium

    Der Solidaritätszuschlag vor dem Bundesverfassungsgericht

    Bemessung an Einkommen- und Körperschaftsteuer; Entlastung seit 2021

    Veröffentlicht: Ohne ausgewiesenes Datum; abgerufen am 08.10.2026 · Abgerufen: 8.10.2026
Warum diese Aussage? Verbreitung & Kontext +

Redaktionell formulierte Prüfbehauptung für eine typische Begriffsverwechslung in politischen Debatten. Die Quellen belegen die Sachlage; eine aktuelle virale Verbreitung oder ein bestimmter Urheber wird nicht behauptet.

Die Belege dokumentieren konkrete Beispiele. Sie sind keine repräsentative Messung der heutigen Verbreitung. Die sachliche Bewertung steht mit ihren Belegen oben.

Quellen werden erst beim Anklicken extern geöffnet. Veröffentlichungen können sich ändern. Redaktioneller Prüfstand: 8.10.2026.