„Bei verurteilten Straftätern darf Deutschland eine drohende Folter nach der Abschiebung ignorieren“
Das Verbot der Folter und unmenschlicher Behandlung gilt auch bei Abschiebungen gefährlicher oder verurteilter Personen. Eine ausreichend belegte reale Gefahr darf nicht mit dem Hinweis auf deren Verhalten beiseitegeschoben werden. Strafverfolgung und andere rechtmäßige Sicherheitsmaßnahmen bleiben davon unberührt.
01Das kannst du sagen
DEINE WORTE. DEIN STIL.Eine Verurteilung hebt das Folterverbot nicht auf. Deutschland kann Straftaten verfolgen, darf eine ausreichend belegte reale Foltergefahr bei der Rückführung aber nicht einfach ignorieren.
02Wie die Aussage funktioniert
Tippe auf die markierten Formulierungen. Ein sprachliches Muster allein sagt noch nichts über die Absicht einer Person.
Wähle eine markierte Formulierung, um ihre Wirkung zu verstehen.
03Was sagen die Fakten?
Ein absolutes Verbot
Im Urteil Chahal gegen Vereinigtes Königreich vom 15. November 1996 erläutert der EGMR den absoluten Charakter von Artikel 3 EMRK. Das gilt auch bei Rückführungen, wenn gewichtige Gründe eine reale Gefahr entsprechender Misshandlung belegen. Das unerwünschte oder gefährliche Verhalten der betroffenen Person hebt diesen Schutz nicht auf.
Deutsches Aufenthaltsrecht
§ 60 Aufenthaltsgesetz berücksichtigt die Bindung an die Europäische Menschenrechtskonvention. Die Frage, ob in einem bestimmten Zielstaat eine unzulässige Behandlung droht, bleibt deshalb eigenständig relevant. Das bedeutet nicht, dass jede bloße Behauptung einer Gefahr automatisch genügt. Es geht um eine fundierte Bewertung der tatsächlichen Risiken im jeweiligen Fall.
Sicherheit bleibt eine Aufgabe
Die Grenze für eine Rückführung ist keine Aussage, dass eine Tat folgenlos bleiben muss. Strafverfolgung und gesetzlich zulässige Schutzmaßnahmen verfolgen andere Fragen. Ein sachliches Gespräch kann strenge Konsequenzen für nachgewiesene Taten verlangen und zugleich das Folterverbot beachten. Die Alternative „entweder abschieben oder nichts tun“ bildet die Rechtslage nicht vollständig ab.
30-SEKUNDEN-WISSEN
Das bleibt hängen.
- Artikel 3 EMRK gilt auch bei Rückführungen verurteilter oder gefährlicher Menschen absolut.
- Die konkrete reale Gefahr muss belegt und geprüft werden; eine bloße Behauptung genügt nicht automatisch.
- Ein Rückführungsverbot wegen Foltergefahr ist weder ein Freispruch noch eine allgemeine Strafbefreiung.
04„Ja, aber …“
Wenn das Gespräch hier weitergeht.
„Damit schützt man Täter besser als Opfer.“+
Opferschutz und das Folterverbot schließen sich nicht aus. Der Staat muss Straftaten aufklären und Menschen schützen, darf dabei aber selbst verbindliche menschenrechtliche Grenzen nicht überschreiten.
„Die Person hätte eben keine Straftat begehen sollen.“+
Das ist ein Argument für Verantwortung und rechtmäßige Strafe. Es beantwortet nicht, welche Handlungen dem Staat erlaubt sind. Gerade diese Grenze bleibt unabhängig davon bestehen, wie unsympathisch eine Person ist.
05Prüf es selbst.
Die Bewertung gilt für diese konkrete Formulierung. Sie ersetzt keine Beurteilung ähnlicher Aussagen oder einzelner Personen.
- 01Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Chahal v. the United Kingdom: Urteil
Absätze 79 bis 80: Art. 3 EMRK absolut auch bei Abschiebung gefährlicher Personen.
Veröffentlicht: 15.11.1996 · Abgerufen: 8.10.2026 - 02Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
Aufenthaltsgesetz: §§ 4, 50, 58, 60 und 60a
Unterschied Aufenthaltstitel, Ausreisepflicht, Vollziehbarkeit, Abschiebungsverbot und Duldung.
Veröffentlicht: Geprüfte aktuelle Fassung · Abgerufen: 8.10.2026
Warum diese Aussage? Verbreitung & Kontext +
Didaktisch zugespitzte, allgemeine Behauptung für die Quellenprüfung. Die Quellen belegen den Sachverhalt; eine bestimmte virale Veröffentlichung oder Reichweite wird hier nicht behauptet.
- Chahal v. the United Kingdom: Urteil Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte · 15.11.1996
- Aufenthaltsgesetz: §§ 4, 50, 58, 60 und 60a Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
Die Belege dokumentieren konkrete Beispiele. Sie sind keine repräsentative Messung der heutigen Verbreitung. Die sachliche Bewertung steht mit ihren Belegen oben.
Quellen werden erst beim Anklicken extern geöffnet. Veröffentlichungen können sich ändern. Redaktioneller Prüfstand: 8.10.2026.