UN-Charta · ARGUMENTATIONSKARTE 202

„Die UN-Feindstaatenklausel erlaubt Russland bis heute, Deutschland jederzeit ohne Weiteres anzugreifen“

FalschGeprüft am 8.10.2026

Die historischen Feindstaatenbestimmungen stehen noch im Text der UN-Charta, gelten aber als überholt. Sie sind keine heutige Blankovollmacht für einen Angriff. Die UN hat ihre Obsoleszenz ausdrücklich anerkannt; Deutschland besitzt volle Souveränität.

01Das kannst du sagen

DEINE WORTE. DEIN STIL.

Der historische Wortlaut ist keine heutige Angriffserlaubnis. Die Feindstaatenklauseln wurden von der UN ausdrücklich als überholt anerkannt; aus ihnen folgt kein Recht auf einen beliebigen Krieg gegen Deutschland.

02Wie die Aussage funktioniert

Tippe auf die markierten Formulierungen. Ein sprachliches Muster allein sagt noch nichts über die Absicht einer Person.

Die UN-Feindstaatenklausel erlaubt Russland , Deutschland anzugreifen.
GENAU HINSEHEN

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03Was sagen die Fakten?

01

Warum die Wörter noch vorkommen

Die Wissenschaftlichen Dienste erläutern, dass die Feindstaatenbestimmungen aus dem Zusammenhang des Zweiten Weltkriegs stammen. Sie berichten sowohl über ihre rechtliche Überholung als auch über die Hürden einer formellen Änderung der UN-Charta. Dass eine Textänderung aufwendig ist und noch nicht vollzogen wurde, macht aus dem historischen Rest keinen allgemein einsetzbaren Erlaubnistatbestand für einen neuen Angriffskrieg.

Belege [1]
02

Spätere Beschlüsse gehören dazu

Die Ausarbeitung verweist auf die Resolution der UN-Generalversammlung von 1995 und das Abschlussdokument des Weltgipfels von 2005. Darin wurde die Obsoleszenz aufgegriffen beziehungsweise die Streichung der Feindstaatenbezüge vorgesehen. Wer allein den Wortlaut von 1945 zeigt, lässt diese Entwicklung weg. Eine historische Norm darf nicht so behandelt werden, als hätte es danach keine völkerrechtliche Entwicklung gegeben.

Belege [1]
03

Deutschland als souveräner Staat

Zusätzlich beendete Artikel 7 des Zwei-plus-Vier-Vertrags ausdrücklich die besonderen Rechte der Vier Mächte in Bezug auf Deutschland. Der Vertrag bestätigt die volle innere und äußere Souveränität. Das ist für eine Behauptung über angeblich jederzeit nutzbare Nachkriegsrechte besonders relevant. Politische Drohungen einzelner Akteure ändern für sich genommen diese vertragliche Rechtsstellung nicht und sind kein Ersatz für eine tragfähige Rechtsbegründung.

Belege [2]

30-SEKUNDEN-WISSEN

Das bleibt hängen.

  • Der historische Text und die heutige Anwendbarkeit einer Rechtsbestimmung dürfen nicht miteinander verwechselt werden.
  • Die UN erkannte die Feindstaatenbestimmungen als überholt an; die Ausarbeitung nennt die einschlägigen Beschlüsse.
  • Artikel 7 des Zwei-plus-Vier-Vertrags beendete die besonderen Viermächterechte über das vereinte Deutschland ausdrücklich.

04„Ja, aber …“

Wenn das Gespräch hier weitergeht.

„Wenn es nicht gilt, warum wurde es nicht gestrichen?“+

Die formelle Änderung der UN-Charta erfordert ein aufwendiges Verfahren. Daraus erklärt sich, weshalb ein als überholt anerkannter Text noch enthalten sein kann. Das Argument „steht noch da, erlaubt deshalb jeden Angriff“ überspringt den heutigen rechtlichen Kontext.

„Russische Politiker berufen sich aber darauf.“+

Dass ein politischer Akteur eine Rechtsauffassung verbreitet, beweist ihre Gültigkeit nicht. Wir sollten seine konkrete Begründung mit den späteren UN-Beschlüssen und Verträgen vergleichen. Die Lautstärke einer Drohung kann deren rechtliche Grundlage nicht ersetzen.

Gespräch trainieren

05Prüf es selbst.

Die Bewertung gilt für diese konkrete Formulierung. Sie ersetzt keine Beurteilung ähnlicher Aussagen oder einzelner Personen.

  1. 01
    Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages

    Zur Feindstaatenklausel in der Charta der Vereinten Nationen

    Historischer Wortlaut, rechtliche Obsoleszenz und UN-Beschlüsse 1995/2005; keine neue Angriffserlaubnis.

    Veröffentlicht: 1.10.2007 · Abgerufen: 8.10.2026
  2. 02
    Vertragstext bei der bpb

    Zwei-plus-Vier-Vertrag, Artikel 7

    Beendigung der Viermächterechte und volle innere und äußere Souveränität.

    Veröffentlicht: 12.9.1990 · Abgerufen: 8.10.2026
Warum diese Aussage? Verbreitung & Kontext +

Als verallgemeinerte Rechtsbehauptung formuliert. Die Quellen belegen den historischen Normkontext und seine Überholung; keine Aussage über Häufigkeit oder einen bestimmten aktuellen Beitrag.

Die Belege dokumentieren konkrete Beispiele. Sie sind keine repräsentative Messung der heutigen Verbreitung. Die sachliche Bewertung steht mit ihren Belegen oben.

Quellen werden erst beim Anklicken extern geöffnet. Veröffentlichungen können sich ändern. Redaktioneller Prüfstand: 8.10.2026.